Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, sofern sie in der Regel
auf den Gebieten, deren Förderung die Vereinigung bezweckt, wissenschaftlich gearbeitet hat. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf
schriftlichen Antrag eines Mitgliedes oder des Bewerbers. Über die Aufnahme
beschließt der Vorstand. Ablehnungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Förderndes Mitglied kann jede juristische Person des
In- und Auslandes werden.
§7
Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt erklären, ist jedoch
verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu zahlen.
Die Mitgliedschaft endet auch durch den Tod des Mitgliedes.
§8
Verstößt ein ordentliches Mitglied in grober Weise gegen den Zweck
oder das Ansehen der DVMLG, so kann es auf den Antrag des Vorstandes mit
Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
§9
Der Vorstand besteht aus 6 ordentlichen Mitgliedern. Alle zwei Jahre
scheiden die beiden Vorstandsmitglieder, deren Wahl am längsten
zurückliegt, anläßlich einer Mitgliederversammlung aus. Die
Mitgliederversammlung ergänzt den Vorstand durch Zuwahl zweier
Mitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist auf der
nächsten Mitgliederversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein
neues Vorstandsmitglied zu wählen.
§10
Ein Mitglied des Vorstandes ist Vorsitzender der Vereinigung, ein weiteres
stellvertretender Vorsitzender.
Ihre Amtszeiten betragen zwei Jahre.
Sie werden von der Mitgliederversammlung
gewählt.
In begründeten Ausnahmefällen kann auf Beschluss des
Vorstandes die Wahl des Vorsitzenden oder des
stellvertretenden Vorsitzenden durch Briefwahl
mit einfacher Mehrheit erfolgen.
§11
Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung. Der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende sind, jeder für sich alleine,
unterschriftsbefugt im Namen des Vorstandes. Sie vertreten die Vereinigung
gerichtlich und außergerichtlich.
Im Innenverhältnis darf der stellvertretende
Vorsitzende nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand faßt seine
Beschlüsse
mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende kann die Entscheidung der Vorstandsmitglieder schriftlich
einholen. Der Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit einen Kassenwart
aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder. Die Verfügung über die Kasse
(das Konto) der Vereinigung steht dem Vorstand zu. Unterschriftsberechtigt
hierzu ist der Kassenwart. Der Vorstand verteilt einzelne Aufgaben unter
sich. Er kann Mitglieder der Vereinigung mit bestimmten Aufgaben befristet
betrauen.
§12
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden mindestens alle zwei
Jahre einberufen. Sie sollen nach Möglichkeit anläßlich
wissenschaftlicher Tagungen stattfinden.
Eine Mitgliederversammlung muß spätestens ein Vierteljahr vorher
angekündigt werden. Bis spätestens vier Wochen vor einer
Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied Anträge für die Tagesordnung
dem Vorsitzenden einreichen. Spätestens zwei Wochen vor einer
Mitgliederversammlung erhalten die Mitglieder einen Entwurf der Tagesordnung,
der alle Anträge der Mitglieder berücksichtigt. Der Vorsitzende eröffnet
die Mitgliederversammlung und läßt einen Versammlungsleiter wählen.
Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl eines Kassenprüfers.
In einer Mitgliederversammlung kann eine Erweiterung der Tagungsordnung
mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen,
Auflösung des Vereins und auf Abwahl von Vorstandsmitglieders müssen
jedoch in dem Entwurf der Tagesordnung angekündigt werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll
angefertigt. Dies wird am Ende der Mitgliederversammlung verlesen und
genehmigt. Es wird vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter
unterzeichnet. Eine Abschrift des Protokolls wird jedem Mitglied innerhalb
von drei Monaten zugesandt.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen,
einzelne Punkte brieflich zur Abstimmung zu stellen.
§13
Der Mitgliederbeitrag wird mit dem Beginn des Kalenderjahres fällig.
Eine Änderung seiner Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes. Bleibt ein Mitglied mit der Zahlung auch nach
zweimonatiger Mahnung im Rückstand, so kann es nach Ablauf von drei
Monaten nach Erhalt der zweiten Mahnung auf Beschluß des Vorstandes
ausgeschlossen werden.
§14
Satzungsänderungen können auf Vorschlag des Vorstandes oder auf
Vorschlag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Falls die in
der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen zu einer Entscheidung nicht
ausreichen, so sind die Stimmen der abwesenden Mitglieder innerhalb einer
Woche mit vierwöchiger Frist brieflich einzuholen.
§15
Die Auflösung der Vereinigung kann auf Vorschlag des Vorstandes mit
Dreiviertelmehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Deutschen
Forschungsgemeinschaft zu.
Das gleiche gilt im Falle der Aufhebung des Vereins und für den Wegfall
des bisherigen Zwecks, ohne daß ein anderer steuerbegünstigter Zweck
bestimmt wird. In jedem der drei oben genannten Fälle ist das
Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für die Zwecke
der Förderung der Wissenschaften zu verwenden.
§16
Die Mitgliederversammlung kann keine Änderung der Satzung vornehmen,
die der Zweckbestimmung des Vereins und des Vereinsvermögens, die
Wissenschaft zu fördern, zuwiderläuft.
§17
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.