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(2) Dieser Zweck soll erreicht werden insbesondere durch
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Gauß-Gesellschaft ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Göttingen eingetragen.
(2) Korporative Mitglieder können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie unselbständige Stiftungen und Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit werden.
(3) Ein Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet. Korporative Mitglieder benennen die Person, die sie in der Gesellschaft vertreten soll. Ein Wechsel ist mitzuteilen.
(4) Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Persönliche Mitglieder wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Der jährliche Beitrag für Korporative Mitglieder beträgt mindestens das Doppelte des Mitgliedsbeitrags für Persönliche Mitglieder. Über Beitragsermäßigungen entscheidet der Vorstand.
(5) Der Beitrag ist alljährlich bis zum 31.3. zu zahlen.
(2) Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
(2) Der Austritt kann nur zun Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung erfolgen, die bis zum 31.10. an das geschäftsführende Vorstandsmitglied zu richten ist.
(3) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann von der Hauptversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden, wenn das Verbleiben des Mitgliedes in der Gesellschaft ihr Ansehen oder ihre Interessen schädigen würde. Das Mitglied soll gehört werden.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt autonatisch, wenn ein Mitglied trotz Mahnung durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf diese Vorschrift mit seinem Jahresbeitrag mehr als zwei Jahre in Rückstand ist.
(2) Ihr obliegen:
II. mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder:
III. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder über Angelegenheiten, die ihr der Vorstand zur Beschlußfassung vorlegt.
(2) Eine außerordentliche Hauptversairinlung wird vom Vorsitzenden im Bedarfsfall sowie auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Gesellschaft einberufen.
(3) Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Georg-August-Universität Göttingen, ersatzweise an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine als gemeinnützig anerkannte Institution für Zwecke der Gauß-Forschung. Der Beschluß über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Die letzte Änderung stammt vom 23. Januar 2012.
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Gudrun Wolfschmidt