Satzung der
MATHEMATISCHEN GESELLSCHAFT IN HAMBURG

(Fassung vom 23. 6. 1972, mit Änderungen vom 27. 2. 1995)

I. Gründung und Zweck der Gesellschaft

§ 1.

Die 1690 zu Hamburg gegründete "Kunst-Rechnungs-liebende Societät", später "Kunst-Rechnungs- lieb- und übende Societät", seit 1790 "Gesellschaft zur Verbreitung der mathematischen Wissenschaften", seit 1877 aber "Mathematische Gesellschaft in Hamburg" genannt, hat den ausschließlichen Zweck, die Beschäftigung mit der reinen und angewandten Mathematik zu fördern und zu beleben.

§ 2.

Zur Erreichung dieses Zweckes hält die Gesellschaft Versammlungen ab, in denen mathematische Gegenstände durch Vorträge und freie Aussprache erörtert, sowie Erfindungen und Geräte vorgeführt und andere Angelegenheiten der Gesellschaft behandelt werden.

Außerdem gibt die Gesellschaft in etwa jährlichen Abständen Mitteilungen heraus, die den Mitgliedern und befreundeten gelehrten Gesellschaften und Anstalten übersandt werden.

Sie macht die ihr zugehenden Zeitschriften und Werke, soweit sie nicht in ihrem eigenen Archiv verbleiben, durch Überweisung an geeignete Stellen der Wissenschaft nutzbar.

II. Mitglieder

§ 3.

Die Gesellschaft besteht aus:

1. Ordentlichen einheimischen (in der Hansestadt Hamburg und Umgebung wohnenden) Mitgliedern,
2. ordentlichen auswärtigen Mitgliedern,
3. fördernden Mitgliedern,
4. Ehrenmitgliedern.

§ 4.

Wer als ordentliches Mitglied aufgenommen zu werden wünscht, muß sich durch ein Mitglied dem Vorstande vorschlagen lassen; der Jahrverwalter gibt alsdann den Namen des Aufzunehmenden in der Einladung zur nächsten Versammlung bekannt. Über die Aufnahme entscheiden die anwesenden Mitglieder.

Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die mathematische Befähigung des Vorgeschlagenen zu prüfen.

§ 5.

Für die Aufnahme eines fördernden Mitgliedes gelten dieselben Bestimmungen wie für die eines ordentlichen Mitgliedes, mit Ausnahme der auf die mathematische Befähigung bezüglichen. Ein förderndes Mitglied bestimmt seinen Jahresbeitrag selbst, jedoch muß dieser mindestens doppelt so groß wie der gewöhnliche Mitgliedsbeitrag sein.

§ 6.

Zu Ehrenmitgliedern der Gesellschaft kann die Hauptversammlung Personen ernennen, die sich um die mathematische Wissenschaft oder um die Gesellschaft selbst verdient gemacht haben. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.

III. Vorstand

§ 7.

Die Geschäfte der Gesellschaft führt der Vorstand. Dieser besteht aus:

1. dem Jahrverwalter,
2. dem Mitjahrverwalter,
3. dem Adjunkten,
4. dem Kassenwart,
5. dem Archivar.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Jedes Vorstandsmitglied ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.

§ 8.

Der Jahrverwalter leitet die laufenden Geschäfte der Gesellschaft und führt ihren Briefwechsel. Er lädt die einheimischen Mitglieder zu jeder Versammlung rechtzeitig ein, wobei er die Tagesordnung bekannt gibt. In den Versammlungen führt er den Vorsitz. Auswärtige Mitglieder werden zur Hauptversammlung eingeladen.

§ 9.

Der Mitjahrverwalter unterstützt den Jahrverwalter und vertritt ihn, wenn dieser verhindert ist.

§ 10.

Der Adjunkt faßt die Niederschrift über die Versammlungen ab und besorgt im Einverständnisse mit dem Jahrverwalter einen kurzen Bericht für die Zeitungen. Sind Jahrverwalter und Mitjahrverwalter gleichzeitig verhindert, so führt der Adjunkt die Geschäfte der Gesellschaft.

§ 11.

Der Kassenwart verwaltet die Kasse und zieht die Beiträge ein.

§ 12.

Der Archivar verwaltet das Archiv der Gesellschaft und besorgt den Schriftenaustausch.

§ 13.

Die Schriftleitung der Mitteilungen liegt einem Ausschuss ob, der vom Vorstand bestellt wird.

IV. Versammlungen

§ 14.

Die Versammlungen finden, zwei Sommermonate ausgenommen, in der Regel monatlich statt. Zusätzliche Versammlungen kann der Jahrverwalter von sich aus oder auf Wunsch von Mitgliedern einberufen.

§ 15.

In der alljährlich am Fastnachtsmontage abzuhaltenden Hauptversammlung berichtet der Jahrverwalter über die Tätigkeit der Gesellschaft im verflossenen, von Fastnacht bis Fastnacht reichendem Geschäftsjahr. Der Kassenwart legt eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben des verflossenen Rechnungsjahres vor. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der Rechnungsprüfer erstattet Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung. Danach beschließt die Hauptversammlung, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist, über die Entlastung des Vorstandes.

Die Hauptversammlung wählt den neuen Vorstand und einen Rechnungsprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf.

Der Jahresbeitrag wird auf der Hauptversammlung festgesetzt. Für Studierende wird ein reduzierter Beitrag festgelegt. Liegen bei einem Mitgliede besondere wirtschaftliche Verhältnisse vor, so kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder erlassen.

V. Finanzen, Satzungsänderungen, Ausschluß von Mitgliedern, Auflösung

§ 16.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden.

§ 17.

Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§ 18.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 19.

Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 20.

Eine Satzungsänderung bedarf einer Beratung in einer Versammlung, bei deren Einberufung die Absicht einer Satzungsänderung in der Tagesordnung angekündigt worden ist. Die Hauptversammlung beschließt über die Satzungsänderung.

§ 21.

Die Hauptversammlung kann ein Mitglied, das auf wiederholte Mahnung den Jahresbeitrag nicht bezahlt, von der Mitgliederliste streichen.

Wird ein Mitglied ehrenrühriger Handlungen beschuldigt, so kann es auf Vorschlag eines Ausschusses, der aus drei nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedern besteht, von der Hauptversammlung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

§ 22.

Eine Auflösung der Mathematischen Gesellschaft in Hamburg kann nur erfolgen, wenn drei Viertel sämtlicher Mitglieder schriftlich zustimmen.

Im Falle der Auflösung fallen das Archiv und das Vermögen der Gesellschaft an die Staats- und Universitätsbibliothek der Hansestadt Hamburg mit der Maßgabe, es für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden.


13. September 1995