(Fassung vom 23. 6. 1972, mit Änderungen vom 27. 2. 1995)
I. Gründung und Zweck der Gesellschaft
§ 1.
Die 1690 zu Hamburg gegründete "Kunst-Rechnungs-liebende Societät",
später "Kunst-Rechnungs- lieb- und übende Societät", seit 1790
"Gesellschaft zur Verbreitung der mathematischen Wissenschaften",
seit 1877 aber "Mathematische Gesellschaft in Hamburg" genannt,
hat den ausschließlichen Zweck, die Beschäftigung mit der reinen
und angewandten Mathematik zu fördern und zu beleben.
§ 2.
Zur Erreichung dieses Zweckes hält die Gesellschaft Versammlungen
ab, in denen mathematische Gegenstände durch Vorträge und freie
Aussprache erörtert, sowie Erfindungen und Geräte vorgeführt
und andere Angelegenheiten der Gesellschaft behandelt werden.
Außerdem gibt die Gesellschaft in etwa jährlichen Abständen Mitteilungen
heraus, die den Mitgliedern und befreundeten gelehrten Gesellschaften und
Anstalten übersandt werden.
Sie macht die ihr zugehenden Zeitschriften und Werke, soweit sie nicht in ihrem
eigenen Archiv verbleiben, durch Überweisung an geeignete Stellen der
Wissenschaft nutzbar.
II. Mitglieder
§ 3.
Die Gesellschaft besteht aus:
1. Ordentlichen einheimischen (in der Hansestadt Hamburg und Umgebung wohnenden) Mitgliedern,
2. ordentlichen auswärtigen Mitgliedern,
3. fördernden Mitgliedern,
4. Ehrenmitgliedern.
§ 4.
Wer als ordentliches Mitglied aufgenommen zu werden
wünscht, muß sich durch
ein Mitglied dem Vorstande vorschlagen lassen; der Jahrverwalter gibt alsdann
den Namen des Aufzunehmenden in der Einladung zur nächsten Versammlung
bekannt. Über die Aufnahme entscheiden die anwesenden Mitglieder.
Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die mathematische Befähigung
des Vorgeschlagenen zu prüfen.
§ 5.
Für die Aufnahme eines fördernden Mitgliedes gelten dieselben Bestimmungen
wie für die eines ordentlichen Mitgliedes, mit Ausnahme der auf die
mathematische Befähigung bezüglichen. Ein förderndes Mitglied bestimmt seinen
Jahresbeitrag selbst, jedoch muß dieser mindestens doppelt so groß wie der
gewöhnliche Mitgliedsbeitrag sein.
§ 6.
Zu Ehrenmitgliedern der Gesellschaft kann die Hauptversammlung
Personen ernennen, die
sich um die mathematische Wissenschaft oder um die Gesellschaft selbst
verdient gemacht haben. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder,
sind aber von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.
III. Vorstand
§ 7.
Die Geschäfte der Gesellschaft führt der Vorstand. Dieser besteht aus:
1. dem Jahrverwalter,
2. dem Mitjahrverwalter,
3. dem Adjunkten,
4. dem Kassenwart,
5. dem Archivar.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung
für ein Jahr gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Vorstandsmitglied ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.
§ 8.
Der Jahrverwalter leitet die laufenden Geschäfte der Gesellschaft und führt ihren
Briefwechsel. Er lädt die einheimischen Mitglieder zu jeder Versammlung
rechtzeitig ein, wobei er die
Tagesordnung bekannt gibt. In den Versammlungen führt er den Vorsitz. Auswärtige Mitglieder werden zur Hauptversammlung eingeladen.
§ 9.
Der Mitjahrverwalter unterstützt den Jahrverwalter und vertritt ihn, wenn
dieser verhindert ist.
§ 10.
Der Adjunkt faßt die Niederschrift über die Versammlungen
ab und besorgt im Einverständnisse
mit dem Jahrverwalter einen kurzen Bericht für die Zeitungen. Sind
Jahrverwalter und Mitjahrverwalter gleichzeitig verhindert, so führt der
Adjunkt die Geschäfte der Gesellschaft.
§ 11.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse und zieht die Beiträge ein.
§ 12.
Der Archivar verwaltet das Archiv der Gesellschaft und besorgt den
Schriftenaustausch.
§ 13.
Die Schriftleitung der Mitteilungen liegt einem Ausschuss ob, der vom
Vorstand bestellt wird.
IV. Versammlungen
§ 14.
Die Versammlungen finden,
zwei Sommermonate ausgenommen, in der Regel monatlich statt.
Zusätzliche Versammlungen
kann der Jahrverwalter von sich aus oder auf Wunsch von Mitgliedern einberufen.
§ 15.
In der alljährlich am Fastnachtsmontage abzuhaltenden Hauptversammlung
berichtet der Jahrverwalter
über die Tätigkeit der Gesellschaft im verflossenen, von Fastnacht bis
Fastnacht reichendem Geschäftsjahr. Der Kassenwart legt eine Abrechnung der
Einnahmen und Ausgaben des verflossenen Rechnungsjahres vor. Rechnungsjahr
ist das Kalenderjahr. Der Rechnungsprüfer erstattet Bericht über das Ergebnis
der Rechnungsprüfung. Danach beschließt die Hauptversammlung, die unabhängig von
der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist, über die Entlastung
des Vorstandes.
Die Hauptversammlung
wählt den neuen Vorstand
und einen Rechnungsprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf.
Der Jahresbeitrag wird auf der Hauptversammlung
festgesetzt. Für Studierende wird ein reduzierter Beitrag festgelegt.
Liegen bei einem Mitgliede besondere wirtschaftliche Verhältnisse
vor, so kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder erlassen.
V. Finanzen, Satzungsänderungen, Ausschluß von Mitgliedern, Auflösung
§ 16.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden.
§ 17.
Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten.
§ 18.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 19.
Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
§ 20.
Eine Satzungsänderung bedarf einer Beratung in einer
Versammlung, bei deren
Einberufung die Absicht einer Satzungsänderung in der Tagesordnung
angekündigt worden ist. Die Hauptversammlung
beschließt über die Satzungsänderung.
§ 21.
Die
Hauptversammlung kann ein Mitglied,
das auf wiederholte Mahnung den Jahresbeitrag nicht bezahlt, von der
Mitgliederliste streichen.
Wird ein Mitglied ehrenrühriger Handlungen beschuldigt, so kann es auf
Vorschlag eines Ausschusses, der aus drei nicht dem Vorstand angehörenden
Mitgliedern besteht, von der Hauptversammlung
aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
§ 22.
Eine Auflösung der Mathematischen Gesellschaft in Hamburg kann nur erfolgen,
wenn drei Viertel sämtlicher Mitglieder schriftlich zustimmen.
Im Falle der Auflösung fallen
das Archiv und das Vermögen der Gesellschaft
an die Staats- und Universitätsbibliothek der Hansestadt Hamburg mit der
Maßgabe, es für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden.
13. September 1995